
Das Bundesverfassungsgericht hat den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in seiner Eilentscheidung gebilligt. Es untersagt dem Bundespräsidenten nicht, den ESM-Vetrag zu unterschreiben. Damit wird dieser in Kürze in Kraft treten. Das Gericht macht sich mit seinem Urteil zum Handlanger der Politik.
Von Jan Czada
Viele haben es kommen sehen: das Bundesverfassungsgericht hat mit einer seiner berüchtigten “Ja, aber”-Entscheidungen den ESM-Vertrag gebilligt. Das “Aber” fällt diesmal noch besonders klein aus. Dabei ist der Vertrag so offenkundig grundgesetzwidrig, dass man sich im Vorfeld fragen musste, wie dieses Kunststück gelingen sollte. Die Antwort fällt banal aus: wichtige Streitfragen wurden ausgeklammert.
Das Gericht stellte zwar fest, dass der Vertrag im Hinblick auf die Höhe der von Deutschland bereitzustellenden Summen wie auch im Hinblick auf die Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat “mit einigen Unsicherheiten behaftet” sei. Viel tiefer kann man angesichts der Tragweite der Entscheidung aber kaum noch argumentieren.
Auflagen sind wenig praxistauglich
Das Bundesverfassungsgericht versucht einen kaum noch glaubwürdigen Spagat, die Grundgesetzwidrigkeit des Vertrages durch wenig realistische Auflagen zu entschärfen, ohne diesen zu Fall bringen zu müssen. Die Schweigepflicht der ESM-Mitarbeiter dürfe nicht gegenüber Bundestag und Bundesrat gelten. Zudem müsse die deutsche Haftung auf 190 Milliarden Euro beschränkt bleiben.
Man fragt sich jedoch, wie eine Aufhebung dieser Schweigepflicht in der Praxis funktionieren wird, wenn sich die ESM-Mitarbeiter bei voller gerichtlicher Immunität gegenüber einer außerstaatlichen europäischen Institution zur Verschwiegenheit verpflichten. Ebenfalls fragt man sich, wie eine Begrenzung der deutschen Haftung tatsächlich funktionieren wird, wenn diese durch die Gouverneure des ESM, die aus zahlreichen Mitgliedsstaaten der EU stammen, in geheimen Sitzungen erhöht werden kann. Es wird betont, Deutschland könne nicht überstimmt werden, eine Bindung des deutschen Vertreters an das Parlament könne damit eine parlamentarische Beteiligung sichern. Selbst wenn dies funktionieren sollte, muss es angesichts der europäischen Dimension dennoch als kurzsichtig gelten, denn was ist mit den Ländern, die überstimmt werden können?
Zudem ist im Moment zwar nicht vorgesehen, dass der ESM sich selbst Geld bei der Europäischen Zentralbank leiht und dieses dann an bedürftige Staaten weiterreicht. Rechtlich möglich wäre es aber schon, dass der ESM auf diese Weise sein Volumen vergrößert. Eine glaubwürdige Haftungsbegrenzung, ohne den Vertrag in dieser Form zu Fall zu bringen, kann es kaum geben. Dabei ignorieren die Richter auch einfach, dass Griechenland, Spanien etc. de facto längst ausgefallen sind und Deutschland deren Anteil übernehmen muss.

Bild: Bundesverfassungsrichter am Tag des ESM-Urteils. Hut ab für die Rettungspolitik der Regierung.
Primat der Politik
Es ist nicht vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht die gravierenden Probleme, die sich aus demokratischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht ergeben, nicht erkannt hat. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts geht aber in seiner Eilentscheidung auf entscheidende Fragen nicht näher ein und ordnet sich selbst der Politik unter. Das ist eine Beurteilung, die über den ESM-Vertrag hinausgeht und für den Rechtsstaat als erschreckend zu beurteilen ist.
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass es allein Aufgabe der Politik sei, Zukunft zu gestalten. Das ist richtig, und ebenso, dass der Vertrag demokratisch legitimiert sowohl von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde. Jedoch muss sich auch die Politik nach dem Grundgesetz und demokratischen Prinzipien richten, nicht das Grundgesetz und sein Gericht nach der Politik. Jedwede Berufung der Verfassungshüter auf einen Vorrang der Politik muss da wie ein Armutszeugnis erscheinen. Schon der nächste Bundestag wird die Möglichkeit der Gestaltung schließlich nicht mehr haben, selbst bei geänderten Machtverhältnissen gibt es kein Zurück aus dem ESM. Absurd wird es wohl vollends, wenn das Bundesverfassungsgericht erst vor Kurzem noch das Bundestagswahlrecht für verfassungswidrig erklärte, somit den jetzigen Bundestag in der Schlußfolgerung als nicht im Einklang mit dem Grundgesetz gewählt herausstellte.
Ein deutsches Verfassungsgericht sollte nicht in die missliche Lage kommen, schwerwiegende politische Entscheidungen für ganz Europa treffen zu müssen. Dennoch ziemt es sich nicht für ein Verfassungsgericht, sich auf das Primat der Politik zu berufen, denn das ist ein Umgang mit dem Grundgesetz, der nicht nur fragwürdig, sondern auch gefährlich ist. Nicht zuletzt soll eine Verfassung und sein Verfassungsgericht die Bevölkerung auch vor der regierenden Politik schützen. Das war in den letzten “Ja, aber”-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts auch noch erkennbar gewesen. Das jetzige “Ja” ist dagegen ebenso kraftlos wie das “Aber”.
ESM übertritt selbst gesetzte rote Linie
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag der europäischen Integration strenge Grenzen auferlegt, diese dürfe das Grundgesetz nicht aushebeln und demokratische Grundsätze beseitigen. Der ESM-Vertrag übertritt diese rote Linie. Er verletzt das Budgetrecht des Bundestags und steht letztlich über dem Gesetz, ohne Parlament und demokratische Kontrolle, kann nicht mehr aufgelöst werden und greift auf die deutsche Staatskasse zu.
Das ist schwerlich mit dem Grundgesetz vereinbar und das Zittern der Regierung wird deshalb wohl auch echt gewesen sein. Finanzminister Wolfgang Schäuble brachte gar eine neue Verfassung ins Spiel, sollte das Grundgesetz im Wege stehen. Weitere Politiker von CDU und SPD sprangen recht schnell auf den Zug auf. Es war bekannt, dass die europäische Integration irgendwann an ihre verfassungsrechtlichen Grenzen kommen würde.
Kanzlerin Angela Merkel und Finanzminister Wolfgang Schäuble haben wiederholt gesagt, es müssten mehr Kompetenzen auf Europa übertragen werden. Das zielt in Richtung eines Bundesstaates, den “Vereinigten Staaten von Europa”. Das aber kann nicht ohne eine neue, vom Volk durch Volksabstimmung abgesegnete Verfassungsänderung geschehen, wie das Bundesverfassungsgericht selbst klargestellt hat. Für den ESM wird dies nun (noch) nicht nötig, vom Tisch dürfte es deshalb dennoch nicht sein.
Die jetzige ESM-Entscheidung wird also wohl nicht die letzte seiner Art gewesen sein. Doch spätestens für den europäischen Bundesstaat mit wirklicher “politischer Union”, einem Ende der Eigenstaatlichkeit also, kann es nicht mehr nur ein “Ja, aber” geben. Das wird man auch mit einer “Politik der kleinen Schritte” nicht umgehen können, und das kann es auch nicht mehr gegen die Bevölkerung geben.
Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen das Volk
Was das Verfassungsgericht in seinem ESM-Urteil entschieden hat, war nicht der Wunsch der Deutschen. Nur ein Viertel der Deutschen meint, der ESM solle in Kraft treten. Das Gericht entschied über rund 37.000 Verfassungsbeschwerden von Bürgern sowie die Verfassungsbeschwerden des CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler und der Linksfraktion im Bundestag. Geklagt hatte auch eine Professorengruppe von Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlern. Es war die größte Massenverfassungsklage in der Geschichte der Bundesrepublik.
Das Bundesverfassungsgericht ist auch nur ein Spieler im europäischen Spiel, und dabei nicht der mächtigste. Der Urteilsspruch “Im Namen des Volkes” muss so jedoch zur Farce verkommen. Die Verfassungsrichter handeln erneut “staatstragend” im Sinne der jeweiligen Regierung. Trotzdem fühlen sich wie immer alle als Sieger.
Haupturteil steht noch aus
Streng genommen handelt es sich bei dem jetzt verkündeten Richterspruch nur um eine vorläufige Eilentscheidung. Es wird jedoch damit gerechnet, dass das endgültige Urteil nicht anders ausfallen, sondern lediglich einige Ergänzungen enthalten wird. Das Verfassungsgericht wird im Haupturteil auch auf den Ankauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) eingehen.
Ein Eilantrag des Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler, die Eilentscheidung zu verschieben und die EZB-Politik in die Bewertung einfließen zu lassen, scheiterte. Er forderte mehr Zeit, da sich durch die EZB-Politik auch der ESM-Vertrag in seiner Bewertung grundlegend geändert habe. Zu Recht: Der EZB-Beschluss hat den Weg in die bodenlose Transferunion geöffnet. Der ESM kann seine finanziellen Mittel zwar aufstocken, ist jedoch prinzipiell zu jeder Zeit begrenzt - über unbegrenzte Mittel verfügt die Europäische Zentralbank. Diese hatte am 06.09.2012 angekündigt, Anleihen bedrängter Staaten aufzukaufen, sofern diese einen Hilfsantrag beim ESM stellen. Wie sich das Bundesverfassungsgericht gegen diese EZB-Politik auflehnen könnte ist fraglich, vermutlich hat es schon deshalb den Eilantrag zurückgewiesen.
ESM-Vertrag kann in Kraft treten
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann Deutschland den ESM-Vertrag nun als letzter Euro-Mitgliedsstaat ratifizieren und dieser in Kraft treten. Anhängig ist noch eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof durch Irland. Irland hat bisher nur vorläufig sein “Ja” abgegeben und wartet ab, was die Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EUGh) ergibt. Dieser beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob der Rettungsschirm gegen die EU-Verträge verstößt. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof kein Urteil gegen den ESM sprechen wird. Der EUGh ist ausschließlich dem Wohl der Europäischen Union verpflichtet und hat seit seinem 60-jährigen Bestehen praktisch keine Rechtsmängel in EU-Verträgen festgestellt. Der ESM kann auch ohne Irland und vor dem EUGh-Urteil in Kraft treten. Mit einer Ratifizierung durch Deutschland sind die erforderlichen 90 Prozent des Stammkapitals zur Gründung des ESM zugesagt.
Der 12. September war ein guter Tag für diejenigen, die den Euro um jeden Preis retten und seine Krise lediglich für weitere Integrationsschritte in Richtung eines europäischen Bundesstaats und eine Transfer-, Schulden- und Fiskalunion ausnutzen wollen. Bedeutung wird der Tag jedoch noch lange für diejenigen haben, die den Preis dafür zu bezahlen haben: die entmündigten Wähler und deutschen Steuerzahler.